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AGBs und Vermietungsbedingungen des Colosseum Berlin

Unsere Geschäfts- und Vermietungsbedingungen

Vermieterin:
Starlounge GmbH, Husemannstrasse 2, 10435 Berlin
…im Auftrag des Eigentümers
(Stand 30. August 2024)

Allgemeines

Nachstehende Allgemeine Geschäfts- und Vermietungsbedingungen gelten u.a. für die Überlassung von Räumlichkeiten in dem Objekt Colosseum, Schönhauser Alle 123 und Gleimstrasse 31 bis 35 in Berlin Pankow, durch die Starlounge GmbH als Vermieterin und -im Auftrag der Eigentümer- sowie für die Erbringung weiterer Leistungen (Leistungspakete, Sponsoring- und Promotionmöglichkeiten) an den Mieter. Die allgemeinen Geschäfts- und Vermietungsbedingungen gelten auch, wenn andere Flächen als z.B. die vorhandenen Säle (z.B. Foyer-, Galerien- oder Büroflächen) überlassen werden, im Besonderen für Veranstaltungen aller Art.

Unsere allgemeinen Geschäfts- und Vermietungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren Vermietungsbedingungen abweichende Bedingungen der Mieter und Nutzer werden nicht anerkannt, es sei denn, die Starlounge GmbH und der Eigentümer haben diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1. Zustandekommen des Vertrages

Indem der Mieter den angefügten Vertrag unter Anerkennung dieser Geschäfts- und Vermietungsbedingungen und ggf. Bestellung weiterer Leistungen vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben auf dem Postweg oder per E-mail an die Starlounge GmbH absendet, gibt er ein Angebot i.S.d. § 145 BGB ab. Der Mieter erhält eine Bestätigung des Empfangs per E-Mail.

Der Vertrag mit der Starlounge GmbH kommt zustande, wenn die Starlounge GmbH dieses Angebot annimmt. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Mieträume. Die Erklärung der Annahme durch die Starlounge GmbH gegenüber dem Mieter erfolgt durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrages.

2. Miete

Die Gesamtmiete nebst Zahlungsbedingungen ergibt sich aus dem Mietvertrag.

Sollten Zahlungen nicht fristgemäß erfolgen, befindet sich der Mieter automatisch im Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3. Strom und sonstige Betriebskosten

Die Nebenkosten gemäß Mietvertrag, bei denen es sich zum Teil um fixe Nebenkosten und zum Teil um variable Nebenkosten handelt, trägt der Mieter in Höhe der vereinbarten Kostenpauschalen zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe. Die variablen Nebenkosten werden dem Mieter im Anschluss an die Veranstaltung gesondert in Rechnung gestellt. Lagerfriste feste Untermieter erhalten eine gesonderte Vereinbarung über eine Pauschale bezüglich der Nebenkosten.

4. Mietbeginn und Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Mietgegenstandes. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter darf verweigert werden, sofern der Mieter bis zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die gemäß Mietvertrag hierfür vereinbarten Voraussetzungen geschaffen bzw. seine (finanziellen) Verpflichtungen erfüllt hat. Dem Mieter stehen in diesem Fall keine Schadensersatz- oder andere Ansprüche gegen den Vermieter zu.

Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf (Festlaufzeit). Bei Ablauf der Mietzeit wird das Mietverhältnis nicht durch den weiteren Gebrauch des Mietgegenstandes auf unbestimmte Zeit verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Sofern der Mieter den Mietgenstand mit Ablauf des Leistungszeitraums nicht vollständig geräumt hat, schuldet er für den Zeitraum der Verzögerung weiterhin die Miete bzw. ein der Miete entsprechendes Nutzungsentgelt. Sollte durch die verzögerte Räumung durch den Mieter die Nutzung des Mietgegenstands durch andere Mieter beeinträchtigt werden, ist der Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Bei Übergabe und Rückgabe der Mietflächen erfolgt eine gemeinsame Begehung, in welcher der Zustand des Mietgenstandes erfasst wird. Die Parteien halten das Ergebnis der Übergabe und der Rückgabe der Mietflächen jeweils in einem Übergabeprotokoll fest, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Mietminderung

Gegenforderungen aus diesem Vertrag kann der Mieter auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Auch nach Rückgabe der Mietsache ist die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung von Mietzins und Nutzungsentschädigung ausgeschlossen.

Gegenüber den Forderungen der Starlounge GmbH aus diesem Vertrag steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus diesem Vertrag zu, und zwar nur dann, wenn der Anspruch, auf den das Recht gestützt wird, unbestritten oder rechtkräftig festgestellt ist.

Die Geltendmachung eines Mietminderungsrechts mittels Abzugs vom vertraglich geregelten Mietzins ist dem Mieter nicht gestattet, und zwar auch nicht für die Zeit nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache. Der Mieter wird insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche verwiesen.

6. Pflichten des Mieters

Der Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht und sämtliche diesbezügliche Risiken für den Mietgegenstand, die Veranstaltung bzw. Kinovorführungen oder anderweitigen Nutzungsformate sowie deren Vorbereitung.

Der Mietgegenstand ist vom Mieter pfleglich zu behandeln und zu reinigen; die Reinigung wird der Mieter nach Beendigung der Festlaufzeit durch einen vom Vermieter vorgeschlagenen Partner gemäß Ziffer 7 ausführen lassen.

Der Mieter ist auf eigene Kosten verpflichtet, etwa anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Die zur Entsorgung erforderlichen Mülltonnen werden vom Vermieter nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zur Verfügung gestellt; die Kosten hierfür trägt der Mieter.

Der Mieter darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters keinerlei bauliche Veränderungen an dem Mietgegenstand vornehmen.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Mietende vollständig von allen veranstaltungsbedingten Ausstattungsgegenständen und Abfall geräumt und im Übrigen in dem Zustand an den Vermieter zurückzugeben, in dem er sich zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter befand; dies gilt nicht, wenn und soweit etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Der Mieter hat die vorherige schriftliche Erlaubnis vom Vermieter einzuholen, bevor er Vertreter von Medien zu seiner Veranstaltung einlädt. Dreh-, Foto- und Aufnahmegenehmigungen für das Gebäude werden ausschließlich vom Vermieter nach freiem Ermessen erteilt. Das Logo des Gebäudes darf nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter benutzt werden. Sämtliche Schriftstücke, Plakate, Medienauftritte, bei denen das Logo verwendet werden soll, müssen vorab dem Vermieter zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt ebenso für sämtliche Druckerzeugnisse und Medienauftritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie sämtliche Pressemitteilungen. Bei unrechtmäßiger Nutzung des Logos und/oder der Wort- und Bildmarke behält sich der Vermieter bzw. der Rechteinhaber des Logos / der Wort- und Bildmarke ausdrücklich Schadenersatzforderung vor.

Der Mieter ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften (Bild, Wort, etc.) sowie für die Zahlung der Künstlersozialabgabe selbst verantwortlich. Er stellt den Vermieter für den Fall von Verletzungen dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.

Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Sicherheit seiner Erfüllungsgehilfen sowie der Gäste/Besucher der Veranstaltung sowie für einen reibungslosen Zugang der Gäste/Besucher zu der Veranstaltung zu sorgen. Erforderliche Sicherheitsdienstleistungen wird der Mieter über einen vom Vermieter vorgeschlagenen Partner gemäß Ziffer 7.1 beauftragen. Zudem ist der Mieter für die von ihm, seinen Beauftragten und/oder sonstigen Erfüllungsgehilfen und/oder Gästen/Besuchern der Veranstaltung mitgeführten Gegenstände, Garderobe etc. verantwortlich; der Vermieter haftet insoweit nicht.

Der Mieter verpflichtet sich, mit dem Verkauf von Karten für die geplante Veranstaltung erst zu beginnen, nachdem dieser Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist, der erste Teilbetrag der Miete gezahlt wurde und Mieter und Vermieter gemeinsam festgestellt haben, dass eine Durchführung der vom Mieter geplanten Veranstaltung nach den Maßgaben des Mietvertrages voraussichtlich möglich ist.

7. Nutzungszweck/Veranstaltung/Genehmigungen

Die Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der im Mietvertrag festgelegten Veranstaltung (‚Veranstaltung‘) bzw. vereinbarten Nutzung. Eine vollständige und/oder teilweise Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist dem Mieter untersagt bzw. nur mit Zustimmung erlaubt. Änderungen des Nutzungszweckes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand bei Mietbeginn im dann bestehenden Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Abschluss dieser Vereinbarung eingehend in Augenschein genommen. Mit der Übernahme erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes an.

Der Mieter hat selbst auf eigene Kosten und Gefahr jedoch in Abstimmung mit dem vom Vermieter benannten Haustechniker alle Tätigkeiten/Arbeiten auszuführen, die zur Nutzung und zum Betrieb des Mietgegenstandes für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlich sind. Der Mieter wird die Arbeiten fachmännisch, technisch einwandfrei und entsprechend dem jeweils gültigen Stand der Technik ausführen.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Güte, Beschaffenheit und Eignung des Mietgegenstandes für die Durchführung der Veranstaltung.

Der Mieter verpflichtet sich, die Veranstaltung bzw. die Nutzungen nur durchzuführen, sofern und soweit sämtliche zu ihrer Durchführung etwa erforderlichen Genehmigungen/Erlaubnisse vollziehbar vorliegen.

Der Mieter hat insofern auf seine Kosten sämtliche erforderliche Genehmigungen/Erlaubnisse für die Veranstaltung zu beschaffen, soweit es persönliche oder unternehmens- oder veranstaltungsspezifische Anforderungen betrifft, und aufrecht zu erhalten, sowie die Einhaltung von Anordnungen / Auflagen von Berufsgenossenschaften und Versicherungen und Behörden sowie der Auflagen aus den Genehmigungen/Erlaubnissen auf eigene Kosten sicherzustellen. Insbesondere hat der Mieter die für die Veranstaltung maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz und die Lärmschutz-verordnung zu beachten und einzuhalten. Klarstellend halten die Parteien fest, dass die Kosten für die Beschaffung der Genehmigungen stets vom Mieter getragen werden, auch wenn die Genehmigungsunterlagen im Einzelfall vom Vermieter bei den Behörden eingereicht werden. In diesem Fall wird der Vermieter dem Mieter die entsprechenden Kosten weiter belasten.

Der Mieter ist den Grundsätzen des Rechtsstaats verpflichtet, dazu gehören insbesondere die Wahrung
parteipolitischer Neutralität, weltanschauliche Offenheit und Toleranz gegenüber Andersdenkenden. Parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Propaganda, sowie Veranstaltungen, deren Inhalt einen Straftatbestand verwirklicht oder sittenwidrig ist, sind nicht zulässig. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand auch im Übrigen nur in rechtmäßiger Art und Weise zu nutzen bzw. die Veranstaltung so durchzuführen und Handlungen zu unterlassen, die den Vermieter oder den Namen des Gebäudes in Verruf bringen können. Er hat insbesondere Werbung mit rechtswidrigen Inhalten zu unterlassen.

Werbevorrichtungen innerhalb und außerhalb des Mietgenstandes dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters angebracht werden und sind zum Ende der Mietzeit wieder abzubauen.

Der Vermieter gewährt dem Mieter keinen Konkurrenzschutz und behält sich das Recht vor Anfragen abzulehnen ohne Begründung.

8. Ausstattung

Der Umfang der vom Mieter eingebrachten Ausstattung (Auf- und Einbauten, Möbel, Maschinen, Geräte, Dekoration, etc.) ist vorab mit dem Vermieter anhand einer vollständigen Equipmentliste abzustimmen. Dem Mieter ist bekannt, dass die Equipmentliste im Rahmen der Beantragung der Genehmigung für die Veranstaltung erforderlich ist; der Mieter wird diese dem Vermieter daher innerhalb der vom Vermieter hierfür gesetzten Frist übergeben. Durch den Mieter eingebrachte Ausstattung jeglicher Art bedarf einer Abnahme durch den Veranstaltungsmeister vor Beginn und nach Fertigstellung des Aufbaus (vor Beginn der Veranstaltung).

Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht wer- den, Ziffer 2.4 ist entsprechend anwendbar. Sie muss insbesondere den Brandschutzvorschriften entsprechen. Der Mieter oder dessen Beauftragte oder sonstige Erfüllungsgehilfen legen dem Vermieter bzw. dem Veranstaltungsmeister unaufgefordert die behördlichen Nachweise dafür vor.

Rettungswege sowie Zu- und Ausgänge dürfen nicht verstellt, verhängt oder sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Verdecken von Sicherheitsbeleuchtung und Piktogrammen ist nicht gestattet.
Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind freizuhalten; gleiches gilt für Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen.

Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Das Verlegen von nicht den VDE-Vorschriften entsprechenden Leitungsmaterialien ist nicht zulässig. Die Verwendung von offenem Feuer, Licht oder feuergefährlichen Stoffen ist – mit Ausnahme von Teelichtern im Glasgefäß (deren Rand die Flamme überragen muss) für die Tischdekoration – nicht gestattet. Gefährliche szenische Aufführungen und die Mitnahme und Mitwirkung von Tieren sind untersagt.

9. Feuersicherheit / Störungen

Dem Mieter ist innerhalb des Gebäudes der Umgang mit offenem Feuer, feuergefährlichen Substanzen, pyrotechnischen Erzeugnissen ebenso untersagt, wie die Verursachung von Rauch und Dämpfen bzw. der Umgang mit Geräten, die Rauch und Dämpfe erzeugen können. Jeder durch den Mieter und/oder seine Gäste / Kunden etc. ausgelöste Feueralarm wird dem Mieter, zusätzlich zu den hier vereinbarten Konditionen, vollständig in Rechnung gestellt.

Der Mieter haftet gegenüber der Starlounge GmbH mit Haftungsabtritt an den Eigentümer für alle Schäden, die durch die unsachgemäße Nutzung der gemieteten Flächen/ Räume oder deren Nutzer entstehen. Der Mieter stellt die Starlounge GmbH und den Eigentümer von Forderungen der öffentlichen Hand frei, sofern diese durch den Mieter veranlasst wurden.

10. Leistungen für die Durchführung der Veranstaltung

Der Aufbau eines eigenen WLAN-Netzes durch den Mieter ist nur in Abstimmung mit dem Vermieter zulässig. Sofern der Mieter Anpassungen des bestehenden Zustands wünscht oder diese erforderlich werden, erfolgt dies ausschließlich in Abstimmung mit dem Vermieter. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Mieter. § 2.1 Ziff. 2 des Raumnutzungsvertrages gilt entsprechend.

11. Organisationsmanagement

Der Mieter ist für ein qualifiziertes Organisationsmanagement der Veranstaltung bzw. Nutzung verantwortlich. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter spätestens zur Vertragsunterzeichnung einen für die gesamte Mietzeit (inkl. Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung) erreichbaren Ansprechpartner zu benennen. Zusätzlich sind je nach Art der Veranstaltung die folgenden verantwortlichen Personen vom Mieter zu benennen:

  • Veranstaltungsleiter
  • Ansprechpartner Technik
  • ggfs. Leiter der Gastronomie
  • Brandschutzbeauftragter
  • Leiter der Sicherheit
  • Ansprechpartner für Erste Hilfe

Der Mieter verpflichtet sich, nur für die jeweilige Tätigkeit hinreichend geeignetes und qualifiziertes Personal einzusetzen. Auf Verlangen des Vermieters ist die Qualifikation des eingesetzten Personals (auch sofern es sich um Personal von vom Mieter beauftragten Dritten handelt) nachzuweisen. Der Vermieter kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit den Austausch von Personal des Mieters verlangen.

Die Anzahl der erforderlichen Brandwachen, Sanitäter etc. richten sich nach der Art der aktuell beantragen Nutzungszulassung und Art der Veranstaltung und werden vom Objektleiter im Auftrag des Eigentümers, vertreten durch den Vermieter, rechtzeitig mitgeteilt, sofern nicht bereits in den Anlagen zum Mietvertrag enthalten. Durch behördliche Anforderungen können sich die Anforderungen noch einmal ändern; in diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die geänderten Anforderungen zu beachten und entsprechend zu beauftragen. Der Mieter wird dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Anforderungen eingehalten sind; ist dies nicht der Fall ist der Vermieter berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen.

Hieraus entstehende Kosten trägt der Mieter.

Ergänzend wird der Vermieter -stellvertretend für den Eigentümer- für die Veranstaltung einen Meister für Veranstaltungstechnik beauftragen und einsetzen (der „Veranstaltungsmeister“).

Der Veranstaltungsmeister überprüft während der gesamten Mietdauer die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (u.a. hinsichtlich der Einhaltung von Vorgaben des Brandschutzes, Arbeitsschutzes und der Entfluchtung des Mietgegenstandes) und unterstützt den Mieter bei der Beantragung etwa erforderlicher Genehmigungen.

Der Veranstaltungsmeister ist in Absprache mit dem Vermieter befugt, im Falle von Sicherheitsrisiken Vorgaben für den weiteren Ablauf der Veranstaltung zu machen oder diese abzubrechen. Sollte der Mieter über einen eigenen Veranstaltungsmeister verfügen, ist der Veranstaltungsmeister des Vermieters gleichwohl in allen Bereichen, die die Sicherheit der Teilnehmer und die Infrastruktur des Gebäudes betreffen, weisungsbefugt.

Der Veranstaltungsmeister ist berechtigt, alle für seine Prüfung erforderlichen Dokumente (u.a. Zertifikate, Statiken und Pläne) beim Mieter anzufordern; der Mieter wird dem Veranstaltungs- meister diese Dokumente unverzüglich zur Verfügung stellen.

Die für den Veranstaltungsmeister entstehenden Kosten sind im Angebot (Anlage 1 zum Mietvertrag) enthalten.

Der Vermieter behält sich vor, für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung einen Event Manager zu beauftragen, der dem Mieter als Ansprechpartner vor Ort im Namen des Vermieters und des Eigentümers zur Verfügung steht.

Hinsichtlich der Haftung des Veranstaltungsmeisters, des Event Managers sowie der Haustechniker ist Ziffer 14 entsprechend anwendbar. Alle Haftungsansprüche werden an den Eigentümer abgetreten bzw. übertragen, da der Veranstaltungsmeister bzw. Objektmanager im Auftrag des Eigentümers- nicht des Vermieters- tätig ist.

12. Hausrecht

Die Starlounge GmbH und der Eigentümer bzw. deren Vertreter üben im gesamten Gebäude auch während der Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Starlounge GmbH und der Eigentümer bzw. deren Vertreter sind berechtigt Weisungen zu erteilen.

Das Mitbringen von Tieren in das Gebäude ist nicht gestattet, das Fotografieren bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vermieter. Die Starlounge GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Geschehen, von den Ausstellungsbauten und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Mieter aus irgendeinem Grunde Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung von der Starlounge GmbH direkt fertigt.

13. Versicherungen

Der Mieter ist verpflichtet, für den Zeitraum ab Mietbeginn bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten, deren Deckungssummen im Einzelfall mindestens betragen müssen:

  • für Personen- und Sachschäden € 2,5 Mio.
  • für Mietsachschäden € 2,5 Mio.

Der Abschluss und die Aufrechterhaltung der vorgenannten Versicherung und die Prämienzahlung sind dem Vermieter auf Anforderung nachzuweisen.

14. Haftungsausschluss

Starlounge GmbH und der Eigentümer übernehmen keine Obhutspflicht für Ausstellungsgut und Standeinrichtungen und schließt- außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit- auch für ihre Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Im Falle lediglich fahrlässiger Pflichtverletzung, ausgenommen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtpreises. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die Standausrüstung oder das Ausstellungsgut von der Starlounge GmbH oder dem Eigentümer verwahrt werden.

Der Haftungsausschluss erfährt durch die besonderen Bewachungsmaßnahmen keine Einschränkung, soweit der Eigentümer solche Maßnahmen vornimmt. Weiterhin schließt die Starlounge und der Eigentümer die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die dem Mieter durch irrtümliche Angaben bei der Mietflächenbeschreibung und dem Standaufbau und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Vermieter oder der Eigentümer hat dies wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens von Mitarbeitern zu vertreten.

Die Starlounge GmbH bzw. Vermieter übernimmt ebenfalls keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Gebäudeeigentümer, aus welchen Gründen auch immer, Änderungen veranlasst, die zur Beeinträchtigung des Mieters führen.

Minderung der Miete und/oder Ersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Störungen im Betrieb des Mietgegenstandes und/oder seiner technischen Einrichtungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Beeinträchtigung erheblich ist.

Dem Mieter stehen Schadensersatz- und/oder Minderungsansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstandes im Übrigen nur dann zu, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät.

Der Mieter hat Schäden oder Beeinträchtigungen der Sicherheit unverzüglich dem Vermieter oder deren Beauftragten anzuzeigen. Bei bestehender Gefahr hat der Mieter die zur Vermeidung eines Schadenseintritts oder zur Verminderung der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen. Unterlässt der Mieter die Anzeige oder unterlässt er die erforderlichen Sofortmaßnahmen, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Mieter haftet für seine jeweiligen Angestellten, Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten, Kunden und Handwerker wie für sich selbst.

Die Haftung des Vermieters einschließlich der Haftung für das Verhalten seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung von Pflichten beschränkt, deren Erfüllung die vertragsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung des Vermieters jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehen- den Schaden beschränkt.

Die Haftung des Vermieters einschließlich der Haftung für das Verhalten seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung sonstiger Pflichten und unerlaubten Handlungen ist im Übrigen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Die Haftungsausschlüsse/-beschränkungen in diesem Mietvertrag gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer entsprechenden Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der haftet als Eigentümer für die vollständige intakte Bereitstellung der Räumlichkeiten -im Besonderen, aber nicht nur- bei Schäden durch die Verletzung behördlichen Auflagen bezüglich Brandschutz, Wartungen und weitere Gefahrenquellen. Etwaige Mängel von Wartungsprotokollen liegen in der alleinigen Haftung des Eigentümers.

Berechtigte Haftungsansprüchen des Mieters oder von Veranstaltungsbesucher an den Vermieter werden abgetreten und ausschließlich zwischen Mietern und Eigentümer abgewickelt, falls sie nicht durch die bestehenden Versicherungen abgedeckt sind oder dem Mieter anzulasten sind.

15. Kündigung

Der Mieter kann diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn (Mietbeginn) kündigen. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang der Kündigung bei der Starlounge GmbH maßgeblich.

Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein dem Vermieter zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor

  • wenn die Miete bzw. eine mögliche Kaution nicht fristgerecht gezahlt wurde; und/oder
  • wenn der Mieter nicht rechtzeitig die benannten Dienstleistungen und die hierfür erforderlichen Verträge im vorgegebenen Umfang unmittelbar mit den jeweiligen Dienstleistern abgeschlossen hat und dies dem Vermieter nachgewiesen hat; und/oder
  • wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erheblich verletzt (z.B. den Mietgegenstand nutzt, ohne dass etwa erforderliche Genehmigungen/Erlaubnisse vollziehbar vorliegen); und/oder
  • sofern die Nutzung des Mietgegenstandes und/oder die Durchführung der Veranstaltung die Sicherheit oder das Ansehen des Gebäudes, seiner Eigentümer, seiner Mieter in der Öffentlichkeit gefährdet oder gefährden wird; und/oder
  • der Mieter keine Veranstalterhaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 11 abschließt und dem Vermieter nachweist.
  • bei einem Verkauf des Mietobjektes durch den/die Eigentümer.

Im Falle einer Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund (außer f.bei Verkauf ) verbleibt der angezahlte Teilbetrag von 50 % der Gesamtmiete beim Vermieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines wesentlich niedrigeren Schadens vorbehalten, siehe Hauptvertrag.

Die Parteien sind sich einig, dass eine Kündigung vor Übergabe als Rücktritt zu behandeln ist. § 2.2 Ziff. 2 i. V. m. § 7.1 des Raumnutzungsvertrages gelten entsprechend.

16. Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Starlounge GmbH. Im Übrigen reichen eingereichte Unterschriften per E-mail aus. Die Allgemeinen Vermietungsbedingungen für die Mietflächen und weitere schriftliche Vereinbarungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betroffene Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie mögliche erreicht werden.

Ansprüche des Mieters gegen die Starlounge GmbH oder den Eigentümer auf Ersatz von Aufwendungen verjähren in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses, andere Ansprüche aus dem Mietverhältnis in 3 Jahren mit Schluss des Jahres, in dem die Vermietung erfolgte, und Kenntnis des Mieters. Alle sonstigen Ansprüche im Zusammenhang mit „weiteren Leistungen“ von der Starlounge GmbH oder des Eigentümers verjähren in einem Jahr ab Erbringung.

Gerichtsstand ist der gesetzliche Gerichtsstand für Mietsachen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

Berlin, den ……../……../……..


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Vermieter / Stempel


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Klarname

Berlin, den ……../……../……..


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Mieter / Stempel


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Klarname & Funktion im Unternehmen